Die Ehe besteht aus einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen. Kommt es zur Trennung, sind alle Einzelaspekte zu prüfen (siehe Grafik). Hat ein Ehegatte oder sogar beide unternehmerische Einkünfte oder unternehmer-isches Vermögen, greifen Sonderregelungen und Sonderfragenaus dem Ehevertrags-, dem Trennungs- und Scheidungs-folgenrecht. Um Sie richtig beurteilen zu können, bedarf es der Erfassung betriebswirtschaftlicher und vor allem auch steuerrechtlicher Zusammenhänge, der Auswertung von vor allem steuerrechtlichen Unterlagen unter Einbeziehung der besonderen Rechtssprechung und der Gesetze des Familienrechtes.


 
Scheidung
Versorgungsausgleich
Unterhalt Kinder
Unterhalt Ehegatten
Hausrat
Ehewohnung
Güterrecht
Selbstgenutzte Immobilie
Sonstiges Vermögen


Betroffen sind Ehepartner, wenn

sie Inhaber oder Mitinhaber eines kaufmännischen Unternehmens, eines eingetragenen oder nicht eingetragenen Kaufmanns,
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Reederei oder einer eingetragenen Partnerschaft;

Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH, AG oder Kommanditgesellschaft mit Aktien;

Vermieter von Wohn- und Gewerbeeigentum;

geschäftsführende Mitarbeiter von Unternehmen mit ergebnisabhängigen Bezügen, vor allem Tatiemen sind;

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen;

oder zwar nicht selbstständig sind, aber passive Beteiligungen an Unternehmen oder auch Abschreibungsgesellschaften, z. B. Bauherrengemeinschaft, Schiffs- Flugzeug oder Windkraftfonds haben.

Das Selbe gilt, wenn solche Einkommensquellen im Vermögen eines Ehegatten bestehen.


Was ist bei diesen Beteiligten anders?

Die Schwerpunkte der Besonderheiten liegen im Unterhalts- und im Güterrecht. Es handelt sich um eine Schnittstelle zwischen zwei völlig verschiedenen Rechtsbereichen, nämlich dem Familienrecht und dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Rechtsanwalt Frank Röhlig, Fachanwalt für Familienrecht verbindet diese beiden Wissensgebiete in Theorie und Praxis und gilt als Fachmann für so genannte Unternehmerscheidungen.

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